Die Regalprüfung oder Regalinspektion nach der DIN EN 15635 erfordert eine regelmäßige Überprüfung von gewerblich genutzten Regalen.
Durch das regelmäßige Be- und Entladen der Regale können unbeabsichtigte Beschädigungen auftreten, die die Sicherheit beeinträchtigen oder sogar gefährden können. Aus diesem Grund ist seit Mitte 2009 die DIN EN 15635 anzuwenden, die eine Inspektion durch eine fachkundige Person voraussetzt. Diese Inspektion unterscheidet sich von der einfachen Sichtkontrolle, die jede unterwiesende Person durchführen darf und kann, die Experteninspektion (befähigte Person) ist in Abständen von max. 12 Monaten durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber ist laut § 5 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen verpflichtet, geregelt wird dieses durch die BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung).
Beschädigungen an der Regalkonstruktion sind nicht immer sofort für jeden erkennbar. Geprüft wird deshalb nicht nur die Stand- und Tragsicherheit, sondern auch die gesamte Konzeption sowie die gesamte Konstruktion. Damit während des laufenden Betriebes keine Einsturzgefahr besteht.
Wichtig ist dabei immer, dass die maximale Traglast der Regale eingehalten, nicht überschritten wird und die Beschilderung korrekt angebracht ist.
In der Lagerhaltung sowie beim Kommissionieren der Waren wird vielfach mit Gabelstaplern bzw. Regalbediengeräten gearbeitet. Durch den erhöhten Einsatz dieser Geräte besteht ein vielfach höheres Beschädigungsrisiko der Regalbauteile. Die Beschädigungen bei manuell geführten Lagern, wie zum Beispiel bei einem Fachbodenregal, sind eher geringer.
Deshalb besteht diese Pflicht für:
- Fachbodenregale
- Mehrgeschossanlagen
- Kragarmregale
- Einfahr- und Durchfahrregale
- Durchlaufregale
- manuelle sowie auch automatisch
verfahrbare Regale
- Archivregale usw.
Nach jeder erfolgreichen Regalprüfung erhalten Sie anschließend eine Inspektionsplakette und einen detaillierten Prüfbericht für ihre Unterlagen.
Gerne berate ich Sie ganz individuell vor Ort.
Gabelstapler sind die Arbeitstiere in einem Betrieb.
Sie müssen tagtäglich zuverlässig Lasten transportieren und heben.
Durch einen gut geschulten und ausgebildeten Gabelstaplerfahrer wird nicht nur das Material des Gabelstaplers, sowie die Lagereinrichtung geschont. Es werden somit Unfälle vermieden, die meist tödlich enden können.
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (Vorschrift 68, bisher BGV D27) geregelt. Demnach darf der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
Der Auftrag muss schriftlich erfolgen.
Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerist, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht
erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches
Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25
„Fahr-,Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte (DGUV Information 240-250, bisher BGI 504-25).
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- Das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- Die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- Die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer
gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
Gliederung und Umfang der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen
Stufe 1 Allgemeine Ausbildung |
theoretischer Teil: |
praktischer Teil: |
Abschlussprüfung |
Stufe 2 Zusatzausbildung |
Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler, |
Abschlussprüfung |
Stufe 3 Betriebliche Ausbildung |
gerätebezogener Teil |
verhaltensbezogener Teil |
Durchführung dokumentieren |
Allgemeine Ausbildung
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.
In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebescheinigung.
Die Durchführung ist in der eigens entwickelten Prüfungsordnung geregelt.
Zusatzausbildung
In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern
Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.
Betriebliche Ausbildung
Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheit des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren.
Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten.
Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung“ sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehrinhalte (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung“ und Stufe 3 „Betriebliche Ausbildung“ richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
Anmerkung:
Die Ausbildungsdauer richtet sich stets nach den Vorkenntnissen der Teilnehmer.
Quelle: https://kompendium.bghw.de
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